AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Workbee

Allgemeine Bestimmungen der AGB

1 Geltungsbereich

1.1. Workbee, ein Service der Talent Group GmbH, Landsberger Allee 366, 12681 Berlin, (nachfolgend „Workbee“) ist Betreiber der Webseite www.workbee.de (nachfolgend die „Webseite“) und des dort angebotenen Vermittlungsdienstes (nachfolgend die „Dienstleistung“). Das Ziel von Workbee besteht darin, potenzielle Kandidaten (nachfolgend “Kandidat”) mit Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Zeitarbeitsfirmen (nachfolgend “Partner”) zusammenzubringen. Workbee selbst tritt nicht als Zeitarbeitsfirma im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf.

1.2. Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Partners werden nicht anerkannt, es sei denn, Workbee stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Ein fehlender Widerspruch fremder AGB stellt keine Zustimmung dar.

2 Vermittlung von Kandidaten

2.1 Workbee bietet Kandidaten die Möglichkeit, schnell und transparent Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden.

2.2 Die Nutzung der Dienstleistung ist für Kandidaten kostenfrei; für die Partner fallen entsprechend den Regelungen in Ziffer 7 Kosten an, wenn es zum wirksamen Abschluss eines Vertrages mit einem Kandidaten kommt.

2.3 Workbee ist grundsätzlich zu keinerlei Überprüfung der Kandidaten und der von ihnen gemachten Angaben verpflichtet. Der Partner ist darüber hinaus selbst dafür verantwortlich, vor der Einstellung der Kandidaten deren Fähigkeiten, Erfahrungen und Referenzen zu prüfen.

3 Bewerbung

3.1 Die Kandidaten bewerben sich auf der Webseite. Ein Anspruch auf Vermittlung besteht nicht. Workbee entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Bewerber aufgenommen und vermittelt werden.

3.2 Mit der Bewerbung verpflichtet sich der Kandidat, nur wahrheitsgetreue, vollständige und aktuelle Angaben zu machen, seine wahre Identität mitzuteilen und nur eine Bewerbung abzuschicken.

3.3 Nach der Bewerbung kontaktieren Berater von Workbee den Kandidaten per Telefon, E-Mail, SMS oder WhatsApp, um mit ihm gemeinsam die Bewerbung zu spezifizieren und ihm passende Partner vorzustellen. Die Kontaktdaten des Kandidaten werden anschließend nur nach Einwilligung des Kandidaten an die ausgewählten Partner weitergeleitet.

3.4 Sobald den Partnern ein Kandidat vorgeschlagen wurde (per E-Mail, Fax, Telefon oder persönlich), gilt dieser Kandidat als durch Workbee vorgestellt – gemäß der Vergütungspflicht nach Ziffer 7. Dies gilt insbesondere, wenn dem Partner Name und/oder Kontaktdaten eines Kandidaten im Zusammenhang mit einem individuellen Vorschlag oder anderweitig mitgeteilt werden.

3.5 Nach Weiterleitung der Kontaktdaten kontaktieren die Partner oder Workbee selbst den Kandidaten telefonisch oder per E-Mail, um ein Bewerbungsgespräch zu terminieren.

3.6 Wenn der Partner dem Kandidaten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens ein verbindliches Stellenangebot unterbreiten möchte, kann er dies dem Bewerber mündlich oder in Textform zukommen lassen. Für den Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages oder eines anderen Vertrages zwischen dem Partner und dem Kandidaten sind allein diese verantwortlich; Workbee garantiert keinerlei Vertragsschlüsse zwischen dem Partner und dem Kandidaten.

3.7 Der Kandidat stimmt zu, dass Partner alle Details des Vertrages an Workbee übermitteln dürfen.

4 Provision für die Vermittlung von Kandidaten

4.1 Kommt es über Workbee zum Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages zwischen einem Kandidaten und einem Partner, fällt zugunsten Workbee eine Provision an, die von dem Partner zu zahlen ist. Die Provision ist sofort fällig. Jegliche Provisionen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Workbee kann die Provision jederzeit ändern. Preisänderungen werden den Partnern rechtzeitig vor Inkrafttreten mitgeteilt.

4.3 Die Provision entsteht bei jeder Einstellung des vorgestellten Kandidaten, gleich welcher Form von Beschäftigung (als Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung, als freier Mitarbeiter im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags) und jeglichem anderen Vertrag zwischen dem Kandidaten und dem Partner. Die Provision entsteht auch, wenn
(a) der Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem vorgestellten Kandidaten unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde;
(b) ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem vorgestellten Kandidaten, unabhängig von der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle, innerhalb von 18 Monaten nach der Vorstellung des Kandidaten zustande kommt; oder
(c) der Arbeitgeber nach der Vorstellung eines Kandidaten durch Workbee den Kandidaten einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen innerhalb von 18 Monaten vorstellt oder sonst Informationen über den Kandidaten weitergibt und ein Vertrag zwischen dem Kandidaten und der anderen Person/dem anderen Unternehmen zustande kommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorstellung an eine andere Person oder ein anderes Unternehmen mit Zustimmung von Workbee erfolgt oder nicht.

4.4 Stellt der Partner mehrere im Rahmen der Vermittlung durch Workbee vorgestellte Kandidaten ein, ist die Provision für jeden eingestellten Kandidaten zu zahlen.

4.5 Der Partner zahlt eine einmalige Provision abhängig vom im Arbeits- oder Dienstvertrag des eingestellten Kandidaten festgelegten Bruttojahreszielgehalts (ohne Zuschläge oder sonstige geldwerte Vorteile).

4.6 Sofern der Arbeits- oder Dienstvertrag für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr geschlossen wird, wird der Bemessung der Provision das für den Geltungszeitraum des Arbeitsvertrags insgesamt zu zahlende Gehalt des eingestellten Kandidaten zugrunde gelegt. Wird der Arbeits- oder Dienstvertrag verlängert, so werden der ursprüngliche Vertrag und die Verlängerung für die Bemessung der Provisionshöhe nach den vorstehenden Regelungen als ein einheitlicher Vertrag behandelt. Dies gilt entsprechend, wenn innerhalb eines Monats nach Ende des ursprünglichen Arbeits- oder Dienstvertrags ein weiterer Vertrag geschlossen wird.

4.7 Der Partner ist verpflichtet Workbee unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich über die Anstellung eines Kandidaten jeglicher Form (befristet oder unbefristet, als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter) und jeglichen anderen Vertrag zwischen dem Kandidaten (z.B. Dienst- oder Werkvertrag) und dem Arbeitgeber oder einem im Sinne von §§ 15ff. AktG verbundene Unternehmen zu informieren. Diese Mitteilung muss das Anfangsdatum der Anstellung und Informationen über das Bruttojahreszielgehalt enthalten. Workbee kann den Kunden jederzeit kontaktieren, um ein Update über den Status der laufenden Bewerbungen zu erhalten.

4.8 Es fallen keine Provisionen an, falls der Partner oder ein von ihm beauftragter Dritter (z.B. ein Headhunter) mit dem Kandidaten in den letzten 2 Monaten vor Vorstellung des Kandidaten nachweisbar in aktiven Vertragsgesprächen stand. “Aktive Vertragsgespräche” liegen vor bei einer aktiven, nicht über die Plattform erfolgenden Kommunikation über die Möglichkeit einer Einstellung beim Partner, die weder der Kandidat noch der Kunde ausdrücklich oder konkludent abgelehnt haben.

Sonstige Bestimmungen der AGB

5 Empfehlungsprogramme

Workbee betreibt ein Empfehlungsprogramm für Kandidaten, die in diesem Zusammenhang Bekannte werben können. Sofern sich der Bekannte bei Workbee anmeldet, erfolgreich vermittelt wird (keine Minijobs) und mindestens drei (3) Monate bei dem neuen Job eingestellt ist, hat der Kandidat Anspruch auf eine Empfehlungsprämie in Höhe von 250,00 Euro. Eine Empfehlung gilt für eine Dauer von 12 Monaten. In diesem Zeitraum darf kein anderer Kandidat den gleichen Bekannten nochmals empfehlen.

Zusätzlich betreibt Workbee ein Empfehlungsprogramm für Arbeitgeber. Der Empfehler erhält eine Bonuszahlung von 500 €, wenn er einem neuen Arbeitgeber die Plattform empfiehlt, der vorher noch nicht auf der Plattform angemeldet war, und wenn über die Plattform mindestens ein Kandidat eingestellt wird (keine Minijobber), der mindestens drei (3) Monate bei dem Arbeitgeber eingestellt bleibt.

6 Referenznennung

Der Partner erklärt sich mit der Nennung als Referenzkunde von Workbee nach Unterzeichnung des Partnervertrages einverstanden. Workbee ist berechtigt, das Logo des Partners auf der Webseite und in Marketingunterlagen zu verwenden.

7 Gewährleistung und Leistungseinschränkungen

Workbee kann nicht gewährleisten, dass für jede Bewerbung eines Kandidaten passende Partner gefunden werden. Von Workbee wird weder das Zustandekommen eines Vertragsschlusses, noch die erfolgreiche Vertragsdurchführung geschuldet. Die Gewährleistung von Workbee ist diesbezüglich ausgeschlossen.

8 Haftungsbeschränkung

8.1. Workbee haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet Workbee für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet Workbee jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Workbee haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

8.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.3. Soweit die Haftung von Workbee ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

9 Datenschutz

9.1. Workbee verarbeitet personenbezogene Daten der Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Informationen über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten innerhalb unserer Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
https://www.workbee.de/datenschutzerklaerung/.

9.2. Dem Kunden stehen als Betroffenem i. S. d. DSGVO folgende Rechte zu:

9.2.1. Auskunftsrecht
Der Kunde hat das Recht, von Workbee jederzeit auf Antrag eine Auskunft über die von Workbee verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten im Umfang des Art. 15 DSGVO zu erhalten.

9.2.2. Recht zur Berichtigung unrichtiger Daten
Der Kunde hat das Recht, von Workbee die unverzügliche Berichtigung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern diese unrichtig sein sollten.

9.2.3. Recht auf Löschung
Der Kunde hat das Recht, unter den in Art. 17 DSGVO beschriebenen Voraussetzungen von Workbee die Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Diese Voraussetzungen sehen insbesondere ein Löschungsrecht vor, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, sowie in Fällen der unrechtmäßigen Verarbeitung, des Vorliegens eines Widerspruchs oder des Bestehens einer Löschungspflicht nach Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem Workbee unterliegt.

9.2.4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Der Kunde hat das Recht, von Workbee die Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO zu verlangen. Dieses Recht besteht insbesondere, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zwischen dem Kunden und Workbee umstritten ist, für die Dauer, welche die Überprüfung der Richtigkeit erfordert, sowie im Fall, dass der Kunde bei einem bestehenden Recht auf Löschung anstelle der Löschung eine eingeschränkte Verarbeitung verlangt; ferner für den Fall, dass die Daten für die von Workbee verfolgten Zwecke nicht länger erforderlich sind, der Kunde sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt sowie, wenn die erfolgreiche Ausübung eines Widerspruchs zwischen Workbee und dem Kunden noch umstritten ist.

9.2.5. Recht auf Unterrichtung
Hat der Kunde das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber Workbee geltend gemacht, ist Workbee nach Maßgabe des Art. 19 DSGVO dazu verpflichtet, allen Empfängern, denen die den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Dem Kunden steht gegenüber Workbee das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

9.2.6. Recht auf Datenübertragbarkeit
Der Kunde hat das Recht, von Workbee die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er Workbee bereitgestellt habt, in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten.

9.2.7. Widerrufsrecht
Der Kunde hat gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO das Recht, seine einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber Workbee zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortgeführt werden darf. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird durch den Widerruf der Einwilligung nicht berührt.

9.2.8. Widerspruchsrecht
Der Kunde hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die u.a. aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO erfolgt, Widerspruch nach Art. 21 DSGVO einzulegen. Workbee wird die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden einstellen, es sei denn, Workbee kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

10 Schlussbestimmungen

10.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von Workbee, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, solange dem keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

Stand: 28.10.2019